= Zurückgeschlagen =
Januar 29, 2008
Da hat mir die RWE am 10.01.2008 ein Schreiben geschickt, dass man mir vier Wochen nach Zugang des Schreibens den Strom abdrehen wolle. Am 24.01.2008 kam dann ein gelber Zettel des Subunternehmens W.I.R. hereingeflattert, in dem stand, dass mir am 29.01.2008 der Strom abgestellt würde.
Hmmm… da schnappe ich mir meine zehn Wurstfinger und rechne mal nach… 10.01.2008 – zugestellt am 14.01.2008 + 4 Wochen = 11.02.2008. Grundlage ist der §19 StromGVV, der besagt, dass eine Sperrankündigung 4 Wochen im Voraus zu erfolgen hat. Weiter sagt dieser Paragraph, dass die Sperrung im Verhältnis zur Schwere des Vergehens (also die Höhe der Schulden) stehen muß und dass von der Sperrung abzusehen ist, wenn der Schuldner (also ich) glaubhaft in Aussicht stellen kann, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird.
Ich habe am 25.01.2008 den aufgeführten Betrag aus dem ersten Schreiben vollständig angewiesen und die RWE darüber informiert. Auch einen Online-Kontoauszug habe ich gefaxt. Ergebnis: Onlineauszug wird nicht akzeptiert, von den Fristen nimmt man sich nichts an – man werde sperren.
Tja – was macht man da? Ich bin ja nicht auf den Kopf gefallen und habe gestern eine einstweilige Verfügung beantragt, die ich jetzt in Händen halte:
„Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Energielieferung an den Antragsteller für die Verbrauchsstelle Straße, PLZ Ort aufgrund von Zahlungsrückständen vor dem 11.02.2008 einzustellen.
Für den Fall, dass die Energielieferung bereits eingestellt wurde, hat die Antragsgegnerin die Versorgung zumindest bis zum 11.02.2008 wieder herzustellen.
Der gegnerischen Partei wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgelegt.„
Super! Aber wer jetzt denkt, ich habe schon gewonnen, der täuscht sich. Natürlich muß man die Verfügung erstmal nach Bochum zum Gerichtsvollzieher bringen, der diese dann morgen erst zustellt. Immerhin gab’s die einstweilige Verfügung ratz-fatz von meinem örtlichen Amtsgericht.
Ich seh dann mal zu, dass ich zügig nach Bochum zum Amtsgericht komme, um einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
Wer sich nach dem Sinn fragt, warum ich nur eine Freistellung bis zum 11.02.2008 beantragt habe: Da ich ja am 25.01. eine Zahlung geleistet habe, geht’s eigentlich nur darum, Zeit zu gewinnen, bis die Pappnasen die Zahlung auch verbucht haben. Und das wird selbst die RWE wohl bis zum 11.02.2008 schaffen. Glaube Hoffe ich zumindest. Sonst muß ich nochmal eine Verfügung hinterher schieben.
Schön, mal auf der anderen Seite zu sein und Recht zu bekommen. Ich stelle die Tage noch mein Antragsschreiben für die einstweilige Verfügung online, die man gerne als Muster für eigene Anstrengungen verwenden kann.
Entry Filed under: Nicht kategorisiert. Schlagworte: 100 Euro, 3 Tage, 4 Wochen, abstellen, AG, Amtsgericht, Antrag, beantragen, BGB, Bochum, drei Tage, einstellen, einstweilige verfügung, eMail, Energielieferung, Erlass, Euro, EVB, Frist, Fristen, gelber Zettel, Gerichtsvollzieher, Hotline, Kundenservice, Mitarbeiter, Richter, RWE, Sperrankündigung, Sperrung, Streitwert, Strom, StromGVV, Telefon, telefonisch, vier Wochen, W.I.R., Westfalen-Weser-Ems, ZPO.
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