Wie zuvor erwähnt, stelle ich hier mein Schreiben an das Amtsgericht ein. Vielleicht zieht sich ja der ein oder andere etwas daraus, falls er selbst mal so etwas benötigt. Dieser Antrag wurde erfolgreich beschieden.
Amtsgericht Stadt
Strasse
PLZ Stadt
28.01.2008
A N T R A G
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
des - Antragsteller -
Vorname Name
Strasse
PLZ Ort
gegen RWE Westfalen-Weser-Ems AG
Strasse
PLZ Ort
- Antragsgegnerin -
vorläufiger Streitwert: 71,70 Euro
Ich beantrage folgende einstweilige Verfügung - wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) - zu erlassen:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250.000 Euro, es zu unterlassen, dem Antragsteller die Energielieferung für die Verbrauchsstelle [Strasse, PLZ Ort] aufgrund von Zahlungsrückständen vor dem 11.02.2008 einzustellen.
B E G R Ü N D U N G
Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 10.01.2008 mit, dass Forderungen in Höhe von 150,70 Euro bestünden und bei anhaltendem Verzug die Energielieferung vier Wochen nach Eingang des Schreibens eingestellt würde. Das Schreiben ging am 14.01.2008 ein.
Am 25.01.2008 teilte die Antragsgegnerin auf einem Wurfblatt mit, dass Außenstände von 222,40 Euro bestünden und die Energielieferung am 29.01.2008 eingestellt würde.
Nach §19 Abs.2 StromGVV, hat die Ankündigung zur Sperrung vier Wochen im Voraus zu erfolgen. Diese Ankündigung wurde wirksam zugestellt am 14.01.2008. Eine Sperrung kann demnach frühestens am 11.02.2008 erfolgen.
Darüber hinaus hat der Antragsteller am 25.01.2008 eine Zahlung in Höhe von 150,70 Euro vorgenommen - was dem geforderten Betrag aus dem Schreiben vom 10.01.2008 entspricht.
B E W E I S: Online-Buchungsbestätigung (s. Anlage)
Hiermit hat der Antragsteller darüber hinaus dargelegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. De facto sind mit dieser Zahlungen die geforderten Beträge aus dem Schreiben vom 10.01.2008 vollständig beglichen.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit eMail vom 25.01.2008 über die Zahlung informiert, was durch das automatische Ticketsystem der Antragsgegnerin mit der Referenznummer 1-xxx88xxxx versehen wurde. Im Weiteren hat der Antragsteller in gleicher eMail darauf hingewiesen, dass die Sperrankündigung nicht den Fristen nach § 19, Abs. 2 StromGVV genügt.
Telefonisch erteilte die Antragsgegnerin durch den Mitarbeiter Herrn [Name] soeben die Auskunft, dass sie von der geplanten Einstellung der Energielieferung dennoch nicht abrücken möchte.
Aufgrund des mit der Antragsgegnerin geschlossenen Versorgungsvertrages hat der Antragsteller einen Anspruch auf fortwährende Energieversorgung. Der Verfügungsgrund im Sinne des § 935 ZPO liegt vor, da die Antragsgenerin droht, diesen Anspruch nicht zu erfüllen.
Zusammenfassend ist hiermit dargelegt, dass a) die Fristen nach §19, Abs. 2 StromGVV nicht eingehalten wurden, b) dass der Zahlungsrückstand inzwischen weniger als 100,00 Euro beträgt und c) dass die Aussicht besteht, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen nachkommt. Bereits einer dieser Gründe ist für die positive Bescheidung dieses Antrages ausreichend.
Der Streitwert ergibt sich aus den aufgerechneten Rückständen, die auf dem Wurfblatt vermerkt sind (222,40 Euro), abzüglich der geleisteten Zahlung des Antragstellers (150,70 Euro).
____________________________ Ort, den 28.01.2008
Name Ort / Datum
A N L A G E N:
1. Schreiben der Antragsgegnerin vom 10.01.2008 im Original
2. Wurfblatt der Antragsgegnerin vom 24.01.2008 im Original
3. eMail des Antragstellers vom 25.01.2008
4. eMail der Antragsgegnerin vom 25.01.2008
5. Online-Buchungsbestätigung über die Zahlung des Antragstellers